Sprache wählen

Schleswig führt Übernachtungssteuer ein

Ab April 2026 gilt eine 5%-Abgabe auf Hotel- und Ferienwohnungsübernachtungen zur Finanzierung des Tourismus

Ab dem 1. April 2026 tritt in Schleswig eine neue Regelung zur Übernachtungssteuer in Kraft. Ziel dieser Steuer ist es, die Finanzierung touristischer Angebote und Leistungen in der Stadt dauerhaft zu sichern. Die Entscheidung wurde von der Ratsversammlung am 15. Dezember 2025 durch die sogenannte Übernachtungssteuersatzung offiziell beschlossen.

Übernachtungssteuer – Das Wichtigste im Überblick

Gäste, die in Hotels, Pensionen, Ferienwohnungen oder vergleichbaren Unterkünften übernachten, zahlen künftig 5 Prozent des Übernachtungspreises als Steuer. Diese Abgabe wird von den Beherbergungsbetrieben erhoben und direkt an die Stadt abgeführt. Nicht im Steuerbetrag enthalten sind Zusatzleistungen wie Frühstück, Verpflegung, Wellness oder Kosten für Haustiere, sofern diese separat berechnet werden.

Wer ist betroffen, wer befreit?

Die Steuer gilt grundsätzlich für alle privaten und beruflichen Übernachtungen in den betroffenen Betrieben. Bemerkenswert ist, dass die Steuer auch dann anfällt, wenn eine gebuchte Übernachtung nicht in Anspruch genommen wird, zum Beispiel bei einer kurzfristigen Absage oder Nichtanreise. Ausgenommen sind allerdings Personen, die mehr als drei Monate am Stück in der gleichen Unterkunft bleiben.

Betroffene Unterkunftsarten

  • Hotels, Gasthöfe, Pensionen
  • Ferienwohnungen*, Ferienhäuser*, Privatzimmer*
  • Jugendherbergen
  • Camping- und Wohnmobilstellplätze
  • Wasserhäuser und Hausboote
  • Hiervon ausgeschlossen sind beispielsweise Krankenhäuser, Pflegeheime, Hospize sowie Rehabilitationskliniken, da diese Menschen in besonderen Situationen beherbergen.

    Wichtiger Hinweis für Betreiber*innen von Ferienwohnungen und -häusern: Unabhängig von der Übernachtungssteuer müssen alle Ferienobjekte baurechtlich genehmigt sein. Wer noch keine Genehmigung besitzt, sollte sich an die Untere Bauaufsichtsbehörde wenden. Der Betrieb nicht genehmigter Ferienobjekte ist ordnungswidrig. Informationen zu Bebauungsplänen sind über die Online-Präsenz der Stadt Schleswig abrufbar.

    Von der Steuer befreite Gruppen

    • Personen, die aus Not oder wegen Wohnraummangel eine Unterkunft benötigen
    • Gäste in Verbindung mit Schule, Studium oder einer erstmaligen Ausbildung
    • Kinder- und Jugendgruppen sowie Teilnehmer*innen von Schulfahrten
    • Pflichten der Vermieter*innen und Fristen

      Alle Vermieter*innen sind verpflichtet, ihre Unterkunft bis spätestens 31. Mai bei der Stadt Schleswig anzumelden. Ab dem 1. April 2026 sind sie dazu angehalten, die Übernachtungssteuer von ihren Gästen einzuziehen und die eingenommene Steuer an die Stadt weiterzuleiten.

      Die Steuer wird jeweils für das Quartal gemeldet. Die erste Meldung umfasst den Zeitraum 1. April bis 30. Juni 2026. Die Abgabefrist hierfür endet am 20. Juli 2026. Sollte im betreffenden Zeitraum keine entgeltpflichtige Übernachtung stattgefunden haben, ist dennoch eine Meldung an die Stadt erforderlich.

      Weitere Informationen und Formulare

      Ausführliche Informationen, Antworten auf häufige Fragen sowie Formulare zur Anmeldung und Abwicklung der Übernachtungssteuer sind auf dem offiziellen Internetauftritt der Stadt Schleswig verfügbar.

      Mit Blick auf die kommenden Monate bleibt abzuwarten, wie sich die Einführung der Übernachtungssteuer auf das touristische Angebot und die Branche in Schleswig auswirken wird. Klar ist: Sowohl Vermieter*innen als auch Gäste sind angehalten, sich rechtzeitig über die neuen Vorgaben zu informieren.

      Eigene Anzeige

      Hier könnten Ihre Neuigkeiten stehen

      Erreichen Sie Menschen in dieser Region – transparent als Anzeige gekennzeichnet.

      Jetzt anfragen

      Hat dir der Artikel geholfen? Teile ihn gern: